Die Welt der Social Media ist kreativ, dynamisch – und steuerlich anspruchsvoll. Insbesondere Content Creators sehen sich regelmäßig mit komplexen steuerlichen Fragestellungen konfrontiert. Als Steuerkanzlei mit einem besonderen Fokus auf digitale Geschäftsmodelle unterstützen wir Sie gezielt – praxisnah, rechtssicher und zukunftsorientiert.
Influencen ist dein Ding – Steuern unser Job!
Digitale Kompetenz trifft steuerliche Exzellenz.
Ob auf Instagram, TikTok, YouTube oder Twitch: Ihre Inhalte sind kreativ – wir sorgen dafür, dass sie auch steuerlich professionell begleitet werden. Wir bieten speziell für Content Creators:
- Branchenkompetenz im Influencer-Marketing
- Optimierung der steuerlichen Gestaltungsspielräume
- Beratung zu Umsatzsteuer, Gewinnermittlung, Gewerblichkeit u. v. m.
Sprechen Sie uns an – wir begleiten Sie sicher durch die steuerliche Influencer-Welt.
Steuerliche Beratung für Content Creators.
Gemischte Aufwendungen: Was ist privat, was ist betrieblich?
Content Creator:innen investieren oft in Reisen, Technik, Kleidung oder Requisiten – doch was davon ist steuerlich abziehbar? Sobald eine Ausgabe sowohl private als auch betriebliche Zwecke erfüllt (sog. gemischte Aufwendungen), wird es steuerlich heikel.
- Nicht abziehbar:
Private Lebensführungskosten (§ 12 EStG) - Abziehbar:
Nur klar trennbare betriebliche Anteile (z. B. Kamera nur für Produktion, anteilige Reisekosten mit dokumentiertem Geschäftszweck) - Beispiele:
- Ein Flug während eines Urlaubs ist nur abziehbar, wenn ein überwiegender beruflicher Anlass vorliegt.
- Kleidung ist grundsätzlich nicht abzugsfähig – es sei denn, es handelt sich um typische Berufskleidung oder reine Kostüme.
- Ein häusliches Arbeitszimmer kann abzugsfähig sein – aber nur unter strengen Voraussetzungen (z. B. Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit).
Unser Team hilft Ihnen bei der richtigen Einordnung und sorgt für eine saubere Trennung und Nachweisführung.
Geschenke – kleine Aufmerksamkeit, große Wirkung?
Geschenke an Kooperationspartner, Agenturen oder auch an Followerinnen im Rahmen von Gewinnspielen sind fester Bestandteil vieler Content-Strategien. Steuerlich gelten jedoch enge Grenzen:
- Abzugsfähig:
Geschenke bis 50 € netto pro Empfänger und Jahr (nur bei betrieblichem Anlass) - Dokumentationspflicht:
Name, Anlass, Datum müssen nachvollziehbar aufgezeichnet werden - Falle Eigenverbrauch:
Geschenke unterliegen oft der Umsatzsteuer als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe – selbst bei geringen Werten.
Bei Gewinnspielen an Follower ist zudem zu prüfen, ob ein werblicher Zusammenhang besteht – andernfalls droht der Verlust des Betriebsausgabenabzugs.
Tauschgeschäfte und Barter-Deals: Wenn Produkte zur Währung werden
Ein häufiger Fall: Eine Creatorin erhält Produkte oder Dienstleistungen kostenfrei – z. B. ein Smartphone, Hotelübernachtungen oder Designerhandtaschen – und bewirbt diese im Gegenzug auf ihren Kanälen. Steuerlich handelt es sich hierbei um ein Tauschgeschäft – mit klaren Pflichten:
- Einkommensteuer:
Der erhaltene Gegenstand stellt eine Einnahme dar – mit dem Marktwert zu versteuern (§ 8 EStG) - Umsatzsteuer:
Bei Unternehmer:innen gilt: Auch ohne Geldeingang entsteht eine steuerpflichtige Leistung - Praxisbeispiel:
Ein beworbenes Hotelzimmer im Wert von 500 € führt zu steuerpflichtigen Einnahmen – auch ohne Barzahlung.
Wir beraten Sie umfassend zu den Themen Bewertung, Nachweisdokumentation und steuerlicher Erfassung solcher Deals – damit aus einer Kooperation kein Fall für das Finanzamt wird.



