Influencen ist dein Ding – Steuern unser Job! Steuerberater Karl-Rudolf Sauer Köln

Influencen ist dein Ding – Steuern unser Job!

Die Welt der Social Media ist kreativ, dynamisch – und steuerlich anspruchsvoll. Insbesondere Content Creators sehen sich regelmäßig mit komplexen steuerlichen Fragestellungen konfrontiert. Als Steuerkanzlei mit einem besonderen Fokus auf digitale Geschäftsmodelle unterstützen wir Sie gezielt – praxisnah, rechtssicher und zukunftsorientiert.

Digitale Kompetenz trifft steuerliche Exzellenz.

Ob auf Instagram, TikTok, YouTube oder Twitch: Ihre Inhalte sind kreativ – wir sorgen dafür, dass sie auch steuerlich professionell begleitet werden. Wir bieten speziell für Content Creators:

  • Branchenkompetenz im Influencer-Marketing
  • Optimierung der steuerlichen Gestaltungsspielräume
  • Beratung zu Umsatzsteuer, Gewinnermittlung, Gewerblichkeit u. v. m.

Sprechen Sie uns an – wir begleiten Sie sicher durch die steuerliche Influencer-Welt.

Steuerliche Beratung für Content Creators.

Gemischte Aufwendungen: Was ist privat, was ist betrieblich?

Content Creator:innen investieren oft in Reisen, Technik, Kleidung oder Requisiten – doch was davon ist steuerlich abziehbar? Sobald eine Ausgabe sowohl private als auch betriebliche Zwecke erfüllt (sog. gemischte Aufwendungen), wird es steuerlich heikel.

  • Nicht abziehbar:
    Private Lebensführungskosten (§ 12 EStG)
  • Abziehbar:
    Nur klar trennbare betriebliche Anteile (z. B. Kamera nur für Produktion, anteilige Reisekosten mit dokumentiertem Geschäftszweck)
  • Beispiele:
    • Ein Flug während eines Urlaubs ist nur abziehbar, wenn ein überwiegender beruflicher Anlass vorliegt.
    • Kleidung ist grundsätzlich nicht abzugsfähig – es sei denn, es handelt sich um typische Berufskleidung oder reine Kostüme.
    • Ein häusliches Arbeitszimmer kann abzugsfähig sein – aber nur unter strengen Voraussetzungen (z. B. Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit).

Unser Team hilft Ihnen bei der richtigen Einordnung und sorgt für eine saubere Trennung und Nachweisführung.

Geschenke – kleine Aufmerksamkeit, große Wirkung?

Geschenke an Kooperationspartner, Agenturen oder auch an Followerinnen im Rahmen von Gewinnspielen sind fester Bestandteil vieler Content-Strategien. Steuerlich gelten jedoch enge Grenzen:

  • Abzugsfähig:
    Geschenke bis 50 € netto pro Empfänger und Jahr (nur bei betrieblichem Anlass)
  • Dokumentationspflicht:
    Name, Anlass, Datum müssen nachvollziehbar aufgezeichnet werden
  • Falle Eigenverbrauch:
    Geschenke unterliegen oft der Umsatzsteuer als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe – selbst bei geringen Werten.

Bei Gewinnspielen an Follower ist zudem zu prüfen, ob ein werblicher Zusammenhang besteht – andernfalls droht der Verlust des Betriebsausgabenabzugs.

Tauschgeschäfte und Barter-Deals: Wenn Produkte zur Währung werden

Ein häufiger Fall: Eine Creatorin erhält Produkte oder Dienstleistungen kostenfrei – z. B. ein Smartphone, Hotelübernachtungen oder Designerhandtaschen – und bewirbt diese im Gegenzug auf ihren Kanälen. Steuerlich handelt es sich hierbei um ein Tauschgeschäft – mit klaren Pflichten:

  • Einkommensteuer:
    Der erhaltene Gegenstand stellt eine Einnahme dar – mit dem Marktwert zu versteuern (§ 8 EStG)
  • Umsatzsteuer:
    Bei Unternehmer:innen gilt: Auch ohne Geldeingang entsteht eine steuerpflichtige Leistung
  • Praxisbeispiel:
    Ein beworbenes Hotelzimmer im Wert von 500 € führt zu steuerpflichtigen Einnahmen – auch ohne Barzahlung.

Wir beraten Sie umfassend zu den Themen Bewertung, Nachweisdokumentation und steuerlicher Erfassung solcher Deals – damit aus einer Kooperation kein Fall für das Finanzamt wird.

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